Ihre Altersvorsorge
Die Betriebliche Altersversorgung (BAV) bildet neben der gesetzlichen
Rentenversicherung und der privaten Vorsorge eine der drei Säulen, auf denen eine gesunde Alterssicherung aufgebaut sein sollte. Sie wird vom Staat und von guten Arbeitgebern gefördert, ist unabhängig von der demographischen Struktur der Bevölkerung und bietet dadurch deutliche Vorteile gegenüber den anderen beiden Möglichkeiten.
Seit Jahresbeginn 2002 haben Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, sich für einen oder mehrere Durchführungswege zu entscheiden und so den Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Es gibt folgende gesetzlich geregelte Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge:
Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Riesterrente
Rüruprente
Neben dem Aufbau von Kapital können über die Betriebliche Altersvorsorge auch Todesfall, Berufsunfähigkeit und Unfallrisiko abgesichert werden. Über Kollektivverträge sind hier Beitragsrabatte möglich.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er eine Betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter selbst finanziert oder ob Bestandteile des Gehalts in eine Betriebliche Altersversorge umgewandelt werden. Welche Durchführungswege für Ihre betriebliche Situation und Ihre Mitarbeiter am geeignetsten sind, hängt von mehreren Faktoren ab.
Die Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist eine durch den Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitnehmer und seine Angehörigen
bezugsberechtigt
Im Vergleich wird zwischen zwei Formen der Direktversicherung unterschieden: Als Grundlage der Direktversicherung dient das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG und § 40b EStG.)
1. Direktversicherung, die vom Arbeitgeber finanziert wird
2. Direktversicherung, die vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.
Als Grundlage der Direktversicherung dient das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 BetrAVG und § 40b EStG.)
nach oben
Die Unterstützungskasse
Bei der rückgedeckten arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskasse verwendet der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehaltes für den Aufbau seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Diese beruht auf den bewährten Tarifen der Versicherer. Dort investiert der Arbeitnehmer die umgewandelten Gehaltsteile, nachdem der Arbeitgeber diese Beiträge an die Unterstützungskasse der Versicherer statt an den Arbeitnehmer gezahlt hat.
Der Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse ist für den Arbeitgeber besonders vorteilhaft, da die Zahlungen an die Unterstützungskasse für ihn Betriebsausgaben sind und er keine
Rückstellungen in seiner Bilanz bilden muss. Weiterer Vorteil für den Arbeitgeber: Auf die umgewandelten Gehaltsteile müssen bis zum 31.12.2008 keine Sozialabgaben gezahlt werden. Lohnnebenkosten werden so gemindert.
Für den Arbeitnehmer bringt die rückgedeckte Unterstützungskasse i.d.R. eine attraktive nachgelagerte Besteuerung mit sich, denn der Arbeitnehmer kann bei der späteren Versteuerung der Leistungen noch Freibeträge (Versorgungfreibetrag und Werbungskostenpauschale) geltend machen.
Alle Vorteile für den Arbeitgeber auf einen Blick:
Senkung der Lohnnebenkosten.
Die Zahlungen an die Unterstützungskasse haben keine Auswirkungen auf die Bilanz.
Sämtliche Verwaltungsarbeiten werden von der Unterstützungskasse übernommen - ohne dass zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen.
Steigerung der Mitarbeitermotivation durch ein innovatives Versorgungskonzept.
Neu: Kein Nachfinanzierungsrisiko bei Ausscheiden des Arbeitnehmers.
Alle Vorteile für den Arbeitnehmer auf einen Blick:
Auf die umgewandelten Gehaltsteile müssen keine Steuern gezahlt werden. Erst bei Eintritt in das Rentenalter müssen die Rentenzahlungen mit einem in der Regel deutlich geringeren Steuersatz versteuert werden. Dazu stehen noch Freibeträge zur Verfügung.
Die steuerfreie Umwandlung von Gehaltsteilen ist in der Höhe nicht begrenzt.
Die umgewandelten Gehaltsteile sind bis zum 31.12.2008 weitgehend sozialabgabenfrei.
Marktgerechte Rendite und Sicherheit durch die Leistungen der Versicherer. Andere renditestarke Modelle der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung) können zusätzlich genutzt werden.
nach oben
Die Pensionskasse
Im Zuge der Neuregelung des Altersvermögensgesetzes wurde insbesondere der Durchführungsweg der Pensionskasse deutlich attraktiver. Interessant für den Arbeitgeber ist die Pensionskasse unter anderem durch die risikofreie Gestaltungsmöglichkeit der Versorgung.
Die Pensionskasse übernimmt für die eingezahlten Beiträge Versorgungsleistungen, gleichzeitig trägt sie das Versorgungsrisiko. Für den Arbeitgeber enstehen keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
Durch Reduzierung der Lohnnebenkosten ergeben sich Wettbewerbsvorteile für den Arbeitgeber. Der Grund: Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung sind Beiträge bis zum 31.12.2008 sozialversicherungsfrei (bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West, in 2004 = 2.472 €), damit entfallen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Wichtig: Mit der Einrichtung einer Pensionskasse können Mitarbeiter zusätzlich motiviert und an das Unternehmen gebunden werden. Darüber hinaus verschafft sich der Arbeitgeber Wettbewerbsvorteile bei der Suche nach potenziellen Mitarbeitern.
Zur Berechnung
Alle Vorteile auf einen Blick:
Sehr geringer betrieblicher Aufwand.
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge, die durch Umwandlung von Gehaltsteilen finanziert werden, in die Pensionskasse.
Einsparung von Lohnnebenkosten bis Ende 2008.
Kein Nachfinanzierungsrisiko bei Ausscheiden von Mitarbeitern.
Keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein.
Keine Bilanzierungspflicht.
Arbeitgeberbeiträge sind steuerlich absetzbare Betriebsausgaben.
Keine Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.
nach oben
Die Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbstständige - vom Betriebsvermögen getrennte - Einrichtung, die der staatlichen Versicherungsaufsicht unterliegt. Sie räumt Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf künftige Leistungen ein. Als Versorgungsleistungen kommen lebenslange Altersrenten oder Auszahlungspläne mit unmittelbar anschließender Restverrentung in Betracht. Zusätzlich können, wie bei allen anderen Durchführungswegen, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen vereinbart werden.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Beim Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer steuerfrei Beiträge in Höhe von bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbringen (§ 3 Nr. 63 EStG), soweit dieser Höchstbetrag nicht durch arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgeschöpft wird. Die Versorgungsleistungen werden nachgelagert in voller Höhe besteuert. Der Pensionsfonds bietet zusätzlich die Möglichkeit der staatlichen Zulagenförderung (§ 10a EStG). Hier werden Renten gezahlt, die in voller Höhe nachgelagert besteuert werden.
Für den Arbeitgeber sind die Beiträge zum Pensionsfonds als
Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Alle Vorteile auf einen Blick:
Geringer Verwaltungsaufwand.
Bilanzneutralität.
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung erfüllt.
In der Regel nachgelagerte Besteuerung möglich.
Sozialversicherungsfreiheit:
bei Arbeitgeberfinanzierung bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze bei Entgeltumwandlung bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze bis einschließlich 2008.
Variable Beitragszahlung.
Übertragung bestehender Direkt- und Unterstützungskassenzusagen auf einen Pensionsfonds möglich.
Hohe Renditechancen.
nach oben
Die Riesterrente
Die Riesterrente ist die neueste Form der Altersvorsorge. Sie können die Riesterrente als private Altersvorsorge, aber auch als betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeldumwandlung abschließen.
Der Arbeitgeber übernimmt, bei einer betrieblichen Altersvorsorge, als Versicherungsnehmer die Verpflichtung zur Meldung des jeweiligen
Jahresentgeltes.
Als Arbeitnehmer können Sie im Jahr 2003 bis zu 2.448,00 €, dass entspricht 4% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG), in eine Riesterrente umwandeln.
Der Beitrag zur Riesterrente wird aus dem versteuerten Nettoentgelt
entnommen. Zum Jahresende prüft die Finanzverwaltung automatisch ob die jeweilige Zulage (in 2003 = 38,00 € pro Jahr) oder der separate Sonderausgabenabzug (in 2003 = 525,00 €) günstiger ist.
Das jeweils Günstigere findet für die Riesterrente Anwendung.
Um die Maximalförderung für die Riesterente zu erhalten, ist 2003 ein Mindestbeitrag in Höhe von 1 % des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes zu zahlen. Der Mindestbeitrag für die Riesterente erhöht sich für die Jahre 2004 und 2005 auf 2 %, für die Jahre 2006 und 2007 auf 3 % und ab 2008 auf 4 %. Entsprechend erhöhen sich die Zulagen und der Sonderausgabenabzug.
nach oben
 
Die Rüruprente
Die Rüruprente ist eine regelmäßige, lebenslange Rente (analog gesetzlicher Rente). Es besteht kein Kapitalwahlrecht.
Alle Vorteile auf einen Blick:
Wird staatlich gefördert (in 2005 60% des Beitrages als Sonderausgaben, höchstens jedoch 12.000 €), bei Ledigen steuerlich absetzbar.
Muss wie Riesterrente und andere Formen der bAV bei Arbeitslosengeld II nicht aufgelöst oder verwertet werden.
Am lukrativsten für Selbstständige und Bezieher höherer Einkommen.
 
nach oben